AGB

Allgemeine Einstellbedingungen und Benutzungsbestimmungen des "womo-ankerplatz-am-deich", Fährhafenstr. 2 in 25899 Dagebüll

A. Allgemeine Einstell- und Nutzungsbedingungen  

I. Mietvertrag   

1. Mit der Annahme des Parktickets oder mit dem Einfahren auf den in 25899 Dagebüll – Fährhafenstr. 2 gelegenen Wohnmobilstellplatz „Womo Ankerplatz am Deich“ (Parkierungsanlage) kommt zwischen der Firma Insel-Schifffahrt Beteiligungsges.mbH, Am Fähranleger 1, 25938 Wyk auf Föhr (ISB) und dem Fahrer (Mieter) ein Mietvertrag über einen Einstellplatz zu den nachfolgenden Bedingungen zustande, die der Mieter anerkennt.   

2. Das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt auf Gefahr des Mieters. Die Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Auch wenn in der Parkierungsanlage ISB-Personal präsent ist oder diese mit optisch-elektronischen Einrichtungen beobachtet wird (Videoüberwachung), ist hiermit keine Obhuts- oder Haftungsübernahme verbunden, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte oder andere Mieter.   

II. Einstellgebühren – Mietzeit – Öffnungszeiten – Ausfahrtmünze   

1. Der Mietzins (Einstellgebühr) bestimmt sich nach der Verweildauer zwischen Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeugs in die bzw. aus der Parkierungsanlage (Mietzeit), und nach der bei Einfahrt des Fahrzeuges geltenden Preisliste, die vor Ort aushängt.   

2. Die Einstellgebühr ist über die Onlinepräsenz von ISB oder an den Kassenautomaten zu entrichten, und zwar spätestens vor Entfernen des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage. Bei ausnahmsweiser Zahlung an das Kassier Personal hat sich der Mieter diese quittieren zu lassen; auf der Quittung sind der Name des Kassierers, der Zahlbetrag und das Datum zu vermerken.   

3. Das Fahrzeug kann nur während der vom Vermieter veröffentlichten Öffnungszeiten nach Bezahlung der Einstellgebühr abgeholt werden.   

4. Das Ticket oder andere dem Mieter ausgehändigte Berechtigungsnachweise (z.B. Dauerkarte) sind vom Mieter sorgfältig zu verwahren. Für ISB gilt der jeweilige Besitzer des Berechtigungsnachweises als zur Benutzung des betreffenden Fahrzeuges berechtigt. ISB ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Berechtigung nachzuprüfen.   

III. Benutzungsbestimmungen   

1. Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Fahrzeuge bis zu einer Gesamtlänge (inkl. am Fahrzeug befestigter Gegenstände) von max. 12,00 m und einer Gesamtbreite von max. 2,20 m abzustellen (Fahrzeuge). Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist. Das Abstellen größerer Fahrzeuge oder Anhänger als in Satz 1 genannt bedarf der vorherigen, schriftlichen Genehmigung der ISB. Das Gleiche gilt für das Abstellen von nicht zugelassenen oder unversicherten Fahrzeugen oder Anhängern.   

2. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Ist Einweisungspersonal vor Ort, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.B. Dauerparker, Behinderte, Frauen), so hat der Mieter diese auf Verlangen nachzuweisen.   

3. Das Fahrzeug darf höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. Der Mieter hat auch bei der Ein- und Ausfahrt die erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm Mitarbeiter der ISB mit Hinweisen behilflich sind. Ein abgestelltes Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern.  

4. Auf der Parkierungsanlage ist nachfolgendes nicht gestattet: die Lagerung von feuergefährlichen oder explosiven Betriebsstoffen,  Gegenständen oder Flüssigkeiten; leeren Betriebsstoffbehältern; das unnötige Laufen lassen von Motoren; das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder im verkehrsunsicheren Zustand; die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen; die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Öl; das Hinterlassen von Tieren in oder außerhalb der Fahrzeuge.   

5. Der Mieter hat außerdem die Anweisungen des ISB-Personals zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.   

6. Der Mieter und seine Begleitpersonen sind berechtigt, alle auf der Parkierungsanlage befindlichen Versorgungseinrichtungen und Sanitäranlagen gegen Zahlung einer Nutzungsgebühr zu benutzen. Die Nutzungsgebühr ist zusammen mit der Einstellgebühr entsprechend II Abs. 2 vom Mieter zu entrichten.   

7. ISB stellt dem Mieter mit der Zahlung der Einstellgebühr die Mitnutzung der auf dem Platz befindlichen Sanitäranlagen (Dusche, WC, Waschplätze) und eines Wäscheraums (Waschmaschine, Trockner, Spülbecken) zur Verfügung. Der für die Türöffnung erforderliche Zugangscode wird dem Mieter von ISB nach erfolgreicher Buchung der Verweildauer individuell über das System mitgeteilt und ist ausschließlich zur Verwendung durch den Mieter und den im selben Fahrzeug mitreisenden Begleitpersonen bestimmt. Eine Weitergabe des Zugangscodes an andere Personen ist unzulässig.  

8. Der Mieter verpflichtet sich bei Betreten der Sanitäranlagen und des Wäscheraums zur Rücksichtnahme auf andere Nutzer, zur pfleglichen Behandlung der Einrichtung, zu hygienischem Verhalten und dem sparsamen Verbrauch von Wasser und Strom.   

IV. Haftung von ISB – Selbstbeteiligung – Ausschlussfristen   

1. Während der Dauer des Mietvertrages haftet ISB für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. ISB haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. ISB haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ISB nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf. Außer bei einer Haftung für Personenschäden ist der Schadensersatz zudem auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.   

2. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden bei dem für die Parkierungsanlage zuständigen und erforderlichenfalls über den Notruf zu kontaktierenden ISB Personal vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen und diesem Gelegenheit zur Untersuchung des Fahrzeugs zu geben. Ist dies dem Mieter ausnahmsweise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat die Anzeige spätestens 14 Tage nach dem Schadensfall schriftlich bei ISB unter der in Ziffer I.1. genannten Adresse zu erfolgen. Bei nicht offensichtlichen Schäden hat die Anzeige schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Schadens zu erfolgen (Ausschlussfristen). Verstößt der Mieter gegen seine Anzeigepflicht gemäß vorstehendem Absatz 1, sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten. Dieser Haftungsausschluss greift nicht ein, wenn dem Mieter ein Personenschaden entstanden ist oder ISB den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.   

3. Vorstehende Ziffern 1 und 2 gelten unabhängig davon, ob die Haftung von ISB aus dem Mietvertrag oder einem anderen Rechtsgrund beruht.   

V. Haftung des Mieters   

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der ISB oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Er ist verpflichtet, der ISB etwaige Schäden vor Verlassen der Parkierungsanlage unaufgefordert zu melden. Außerdem haftet der Mieter für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkierungsanlage.   

VI. Vertragsdauer – Kündigung – Räumung   

1. Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkierungsanlage, spätestens jedoch 180 Tage nach Beginn des Vertrages, es sei denn, der Vertrag wird verlängert, fristlos gekündigt oder etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.   

2. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für ISB ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter trotz Abmahnung erneut oder weiterhin gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziff. III. verstößt, es sei denn, der Mieter hat den Verstoß nicht zu vertreten.   

3. Der Mieter ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich aus der Parkierungsanlage zu entfernen und nicht entrichtete Parkgebühren zu bezahlen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, so ist ISB nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Mieters aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung sowie einer Verwertung oder Entsorgung, es sei denn, der Mieter hat die unterbliebene Räumung nicht zu vertreten.   

4. Bei Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziff. III oder sonstigen Besitzstörungen ist ISB berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Mieters entfernen zu lassen zu lassen. ISB ist ferner berechtigt, das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr aus der Parkierungsanlage zu entfernen.   

VII. Pfandrecht  

Der ISB steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen der ISB in Verzug, so kann die ISB die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen, wenn der Mieter der Aufforderung zur Entfernung nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist. Einer solchen Androhung bedarf es nicht, wenn der Mieter oder der Fahrzeughalter auch nach Ergreifen zumutbarer Maßnahmen nicht ermittelt werden konnte. Der Mieter oder der Fahrzeughalter hat Anspruch auf den etwaigen Verwertungserlös abzüglich der entstandenen Kosten und des bis zum Zeitpunkt des Entfernens des Fahrzeuges angefallenen Parkentgelts und etwaiger weiterer diesbezüglicher Kosten der ISB.  

VIII. Sonstige Bestimmungen   

1. Ist der Mieter Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Geschäftssitz von ISB, mithin Dagebüll, vereinbart, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.   

2. Für alle Benutzer der Parkierungsanlage gelten die Benutzungsbestimmungen gemäß Ziffer III. Außerdem ist in der Parkierungsanlage nicht gestattet: das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; das Rauchen und die Verwendung von Feuer; das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage; das Verteilen von Werbematerial.  

3. Dem Mieter wird von ISB ein Zugang zum Internet über W-Lan zur Verfügung gestellt. Bei dem Angebot handelt es sich um eine kostenlose und freiwillige Draufgabe von ISB. Die eventuelle Nichtverfügbarkeit von W-Lan und/oder Internet, aus welchen Gründen auch immer, begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Stellplatzmiete.  

B. Datenschutzrechtliche Bestimmungen   

I. Datenerhebung und -verarbeitung durch die ISB  

Die ISB erhebt als verantwortliche Stelle mittels optisch-elektronischer Einrichtungen automatisch personenbezogene Daten, indem von ein- und ausfahrenden Fahrzeugen, die den Schrankenbereich der Parkierungsanlage passieren, die Kennzeichen gescannt und gespeichert werden. Die derart gewonnenen Daten (Kennzeichen, Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt) werden von der ISB elektronisch gespeichert. Ferner kann der Serviceraum mit dem Zahlungsterminal aus Service- und Sicherheitsgründen durch die Zuschaltung einer Videokamera überwacht werden. Ein entsprechender Hinweis ist am Eingang angebracht. Der Mieter stimmt bei Nutzung der Parkierungsanlage der Datenerhebung und der Datennutzung gemäß diesen Bestimmungen zu. Auf die Datenerhebung wird durch ein Hinweisschild im Einfahrtbereich durch die ISB ausdrücklich hingewiesen.  

II. Zweck der Datenerhebung  

Die erhobenen Daten ermöglichen es der ISB, zu prüfen, ob Mieter die Parkierungsanlage unter Verstoß gegen lit. A Ziffer VI.1 nutzen sowie Sicherheit der Fahrzeuge und deren Insassen zu überwachen. Gleichzeitig ermöglicht die Datenerhebung- und Verarbeitung, dass wenn ein Mieter das Ticket oder andere dem Mieter ausgehändigte Berechtigungsnachweise verloren hat, ein Nachweis über die tatsächliche Dauer der Parkplatznutzung geführt werden kann (vgl. die Regelung unter lit. 1 Ziffer II.5). Die Datenerhebung dient daher der ordnungsgemäßen Abwicklung der vereinbarten vertraglichen Bedingungen.  

III. Sicherheit, Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten  

Die Sicherheit der persönlichen Daten der Mieter ist die ISB eine selbstverständliche Verpflichtung. Die ISB erhebt Daten auf minimaler Grundlage und nutzt die nach dieser Ziffer B erhobenen Daten ausschließlich für Zwecke nach Ziffer II und den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Daten werden weder für Werbezwecke genutzt noch ohne gesetzliche oder behördlich angeordnete Verpflichtung an Dritte herausgegeben, sondern nur im Rahmen der Einwilligung der Mieter und der gesetzlichen Bestimmungen genutzt. Die Daten werden durch die ISB spätestens zum Ende des laufenden Kalenderjahres gelöscht, in dem der Mieter die Parkgebühren entrichtet hat und die Parkierungsanlage durch die Ausfahrt wieder verlassen hat.  

Dagebüll, den 20.07.2022